Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der GEMTEC GmbH

1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für werks- /dienstvertragliche Leistungen und Lieferungen der GEMTEC GmbH als Auftragnehmer werden Inhalt aller vertraglichen Beziehungen der GEMTEC GmbH mit dem Auftraggeber / Besteller, im Weiteren als Auftraggeber bezeichnet.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragschließenden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von GEMTEC GmbH schriftlich bestätigt sind.
Diese Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse, auch wenn sie nicht noch einmal besonders vereinbart werden. Zuwiderlaufende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von GEMTEC GmbH schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für eine Abänderung bzw. Aufhebung der vorstehend vereinbarten Schriftform.

2. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertrag
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- oder sonstige technischen Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Schriftliche Aufträge des Auftraggebers sind für diesen verbindlich. Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von GEMTEC GmbH maßgebend. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GEMTEC GmbH zustande.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber sorgt ohne besondere Aufforderung dafür, dass der Auftragnehmer rechtzeitig alle zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen erhält.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Ausführung des Auftrages die vom Vertragspartner benannten Tatsachen als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt nicht, wenn die Überprüfung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer übernimmt die in der schriftlichen Auftragsbestätigung definierten Vertragsleistungen.
Der Auftragnehmer wird bei der Durchführung des Auftrages die anerkannten Regeln der Technik zugrunde legen und die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen einbringen. Sollte sich während der Bearbeitung des Auftrages ergeben, dass die Vertragsleistung nicht oder nur mit wesentlich geänderten technischen und/oder personellen Aufwand durchgeführt werden kann, informiert der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber. Die Vertragsparteien entscheiden, ob, mit welchem Umfang und zu welchen Kosten der Auftrag weiter durchgeführt wird. Kommt keine Einigung zustande, hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen.
In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung.

5. Berechnung und Preise
Die Vergütung wird entsprechend der schriftlichen Auftragsbestätigung und etwaiger schriftlicher Änderungen derselben berechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragswerten über netto 5.000 € oder bei Aufträgen, deren Abwicklung sich voraussichtlich über 3 Monate hinaus erstrecken werden, entsprechend den jeweils angefallenen Aufwendungen
Zwischenrechnungen zu stellen. Zurückbehaltung seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen.
Die Preise verstehen sich grundsätzlich netto in EURO ab Lieferort Niederlehme, ausschließlich Verpackung, Transport,
sonstige Nebenkosten (z.B. Installation, Konservierung), sowie der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Zahlung
Sämtliche Zahlungen für Lieferungen und Leistungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Rechnungsausstellungsdatum zu leisten. Der Besteller kann gegenüber den Zahlungsansprüchen von GEMTEC GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers/Bestellers vor, so kann GEMTEC GmbH Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen, Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
Diese Rechte stehen GEMTEC GmbH auch zu, wenn der Besteller trotz Mahnung und nach Fristsetzung keine Zahlung leistet.

7. Fristen
Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von GEMTEC GmbH ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Soweit verbindliche Fristen vereinbart sind, hat der Auftraggeber im Falle des Leistungsverzuges / des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu stellen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um bis zu 2 Wochen, GEMTEC GmbH selbst nicht rechtzeitig beliefert wird. In diesem Fall hat GEMTEC GmbH dem Besteller unverzüglich schriftlich die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung anzuzeigen. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Bestellers beginnen die Fristen ab der wirksamen Vereinbarung der Änderung neu zu laufen.

8. Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang
Die Vertragsleistung wird, sofern nichts Abweichendes in der schriftlichen Auftragsbestätigung geregelt ist, „ab Werk“ erbracht. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers nach Maßgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Auftraggeber über.
Ist Abholung vereinbart worden, so geht die Gefahr mit der Aussonderung der Ware und der Information des Auftraggebers über die dadurch geschaffene Abholmöglichkeit an diesen über.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mangels anderer Vereinbarungen wählt GEMTEC GmbH Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Versicherungen gegen Transportschäden aller Art werden nur auf Wunsch des Auftraggebers unter Berechnung der verausgabten Beträge vorgenommen.

9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sonstiger Vergütungsansprüche der GEMTEC GmbH Eigentum der GEMTEC GmbH, Eigentumsvorbehalt.
Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er GEMTEC GmbH gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät.
Der Auftraggeber ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Im Falle der Umbildung oder Verarbeitung der von GEMTEC GmbH gelieferten Ware geschieht dies für GEMTEC GmbH;
GEMTEC GmbH erlangt das Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache, und zwar in Höhe des dem Auftraggeber von GEMTEC GmbH in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber wird die neue Sache für GEMTEC GmbH kostenlos verwahren.
Der Auftraggeber tritt hiermit seine aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen gegen Dritte an GEMTEC GmbH ab.
GEMTEC GmbH nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht GEMTEC GmbH gehörenden Waren, weiterverkauft, so werden die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware an GEMTEC GmbH abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber ermächtigt.
GEMTEC GmbH kann die Einzugsbefugnis des Bestellers aufgrund berechtigter Interessen beschränken und beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers widerrufen. GEMTEC GmbH kann verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum von GEMTEC GmbH hinzuweisen und GEMTEC GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ist GEMTEC GmbH berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber sofort geltend zu machen.
Gerät der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten länger als 14 Tage in Verzug, ist GEMTEC GmbH berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zu verlangen oder diese aus fremden Räumen auf Kosten des Auftraggebers zu entfernen und in eigenen Besitz zu nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, GEMTEC GmbH für diesen Fall den Zugang zu fremden Räumen durch Vereinbarung mit dem jeweiligen Empfänger der Vorbehaltsware zu ermöglichen. GEMTEC GmbH ist dann nur gegen vorherige Erfüllung aller offenen Forderungen durch den Auftraggeber zur Lieferung verpflichtet. Das gleiche Recht steht GEMTEC GmbH zu, wenn der Auftraggeber trotz vorheriger Mahnung seiner Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware nicht nachkommt oder ihn sonstige, nicht unerhebliche Verletzungen der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Vorbehaltsware treffen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes durch GEMTEC GmbH bleibt hiervon unberührt.
Der Auftraggeber wird die Vorbehaltsware für GEMTEC GmbH auf eigene Kosten sachgemäß lagern und ordnungsgemäß versichern.
Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Auftragnehmer ab.

10. Software
Wenn und soweit Geräte (Hardware) von GEMTEC GmbH mit Computer- / Steuer- / Regelungsprogrammen (Software) verbunden sind, stellen die Geräte zusammen mit der Software eine einheitliche, zusammengehörende Sache dar.
Mit dem Eigentum am Gerät erwirbt der Auftraggeber gleichzeitig ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht einseitig widerrufbares und nicht weiter übertragbares Nutzungsrecht an der Software.
Den Geräten von GEMTEC GmbH wird teilweise Software beigelegt, die dem Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann es sich sowohl um Produkte anderer Hersteller, als auch um GEMTEC AG – Erzeugnisse handeln. Diese Software wird von GEMTEC GmbH als Zubehör bezeichnet, und ist bei Lieferung nicht mit den Waren von GEMTEC GmbH verbunden. Es entsteht insofern keine einheitliche, zusammengehörende Sache. Getrennt von Geräten verkaufte Software sind eigenständige Waren. Der Käufer erwirbt ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht einseitig widerrufbares und nicht weiter übertragbares Nutzungsrecht an der Software.

11. Sachmängelgewährleistung und Haftung
GEMTEC GmbH übernimmt die Gewähr, dass die von ihr gelieferten Waren, hergestellten Werke zur Zeit des Gefahrübergangs sich zu der nach dem vorliegenden Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignen. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate ab der Auslieferung der Ware, ab Abnahme des Werkes und soweit keine förmliche Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt, ab Nutzungsbeginn durch diesen. Die Zusicherung von Garantien ( Beschaffenheit, Haltbarkeit ) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von GEMTEC GmbH.
GEMTEC GmbH verpflichtet sich dazu, alle während der Gewährleistungspflicht hervortretenden, reproduzierbaren Mängel, nach eigenem Ermessen entweder zu beseitigen, eine Umgehung der Auswirkung des Fehlers zu schaffen oder durch Ersatzlieferung zu beseitigen (Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden Eigentum von GEMTEC GmbH.
GEMTEC GmbH kann zum Zweck der Fehlerbeseitigung auch Dritte einschalten. Dabei handelt GEMTEC GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Soweit keine förmliche Abnahme beim Auftragnehmer erfolgt, sind Mängel am Liefergegenstand unverzüglich, schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von14 Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung, Abnahme des Werkes oder soweit keine förmliche Abnahme durch den Auftraggeber erfolgte, nach Nutzungsbeginn durch diesen schriftlich geltend zu machen (Ausschlussfrist). Das gleiche gilt, sobald ein zunächst nicht offensichtlicher Mangel vom Auftraggeber als tatsächlich vorhanden erkannt worden ist. Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt.
Verzichtet der Auftragnehmer auf sein Recht zur Nacherfüllung oder wird sie nicht binnen einer angemessenen Frist erbracht oder ist der zum Zwecke der Nacherfüllung geleistete Gegenstand nach zweimaliger Nachbesserung erneut mangelhaft, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, ist ausgeschlossen. Zur Vornahme aller nach dem billigen Ermessen von GEMTEC GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit GEMTEC GmbH die erforderliche Gelegenheit zu geben, ansonsten ist GEMTEC GmbH von der Mängelhaftung befreit.
Kann GEMTEC GmbH bei den vom Auftraggeber gemeldeten Fehlern nachweisen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so gehen die Aufwendungen für die Fehlersuche sowie für die weiteren Leistungen, die damit im Zusammenhang stehen, zu Lasten des Auftraggebers. Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
– Nichtbeachtung der Vorschriften des Herstellers und der von GEMTEC GmbH über Einbau,
– Inbetriebnahme, Gebrauch und Betrieb durch den Auftraggeber oder ihm zuzurechnende Personen.
– Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Auftraggeber oder ihm zuzurechnende Personen.
– Fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Behandlung durch den Auftraggeber oder Dritte.
– Natürliche Abnutzung.
– Eingriffe des Auftraggebers oder eines von ihm dazu Beauftragter Dritten in ein Softwareprogramm.
Der Auftraggeber darf fällige Zahlungen mit der Begründung, dass Mängel vorhanden seien, nur in dem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht. Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen GEMTEC GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Grund (Verzögerung, Schadensersatz statt Leistung usw.) sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder es geht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Personenschäden.
Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von GEMTEC GmbH auf vorhersehbare Schäden beschränkt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für deliktische Vorschriften.

12. Verjährung
Mängelansprüche verjähren im Falle des § 634a Nr. 1 BGB (bewegliche Sache) in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Im Falle des § 634a Nr. 2 BGB (Bauwerk) verjähren sie in 2 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche innerhalb eines Jahres nach Abnahme des Werkes.
Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie z.B. die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässigres Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt.

13. Geheimhaltung
Beide Parteien haben alle Unterlagen und Informationen, die sie bei und in Erfüllung eines Vertrages über den internen Geschäftsbereich der jeweils anderen Partei erhalten, vertraulich zu behandeln.
Zu dem internen Geschäftsbereich von GEMTEC GmbH gehören auch der Aufbau und die Struktur der Waren von GEMTEC GmbH. Der Auftraggeber hat das freibleibende Angebot von GEMTEC GmbH als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und geheim zu halten.
Diese Pflichten bleiben nach Beendigung eines Vertrages bestehen.
Den Parteien steht es jedoch frei, sich im Rahmen der kommerziellen Werbung gegenseitig als Referenz zu benennen. Diese Pflichten finden keine Anwendung auf solche Informationen und Erfahrungen, die nachweislich in ihrer Gesamtheit,
– zur Zeit ihrer Übermittlung der empfangenden Partei bereits offenkundig waren oder nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden von der empfangenden Partei offenkundig geworden sind;
– der empfangenden Partei nach ihrer Übermittlung von dritter Seite zugänglich gemacht worden sind.

14. Versicherungen
Zur Miete oder leihweise gelieferte Gegenstände lagern beim Besteller auf dessen Gefahr und sind gegen Einbruch, Feuer, Wasser und andere Gefahren zu versichern und sachgemäß zu lagern.

15. Wirksamkeitsklausel
Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus den mit GEMTEC GmbH getätigten Rechtsgeschäften bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GEMTEC GmbH.
Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

16. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Königs Wusterhausen.
GEMTEC GmbH ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.